Allgemeine Geschäftsbedingungen der CESIS Vertriebsgesellschaft mbH



1. Anwendungshinweis


Diese Lieferbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

2. Allgemeines


Alle unsere Lieferungen, Angebote, Verkäufe, Leistungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH und dem Auftraggeber unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Neben diesen Bedingungen gelten in allen nicht geregelten Fällen, unter Ausschluss ausländischen Rechts, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

3. Angebote, Aufträge und Bestellungen, Auftragsbestätigungen


3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
3.2 Abweichungen von dem in den Angeboten oder Anlagen zu den Angeboten (Abbildungen, Skizzen, Pläne o.ä.) enthaltenden Gewichts-, Maß- und Leistungs- oder sonstigen Angaben, welche sich im Rahmen der DIN- oder EN-Vorschriften und handelsüblichen Toleranzen bewegen, sowie handelsübliche Farb- und sonstigen Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen.
3.3 Der Mindestauftragswert beträgt grundsätzlich 300 Euro.
3.4 Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers werden nur auf Wunsch durch schriftliche Auftragsbestätigung von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH bestätigt. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind nur zulässig, wenn sie spätestens zwei Tage nach Verabredung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

4. Leistungsbeschreibung


Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

5. Beschaffungsrisiko: Selbstbelieferungsvorbehalt


Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

6. Preise, Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt


6.1 Der Preis ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme bzw. nach Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten Zahlungsbedingung fällig und versteht sich in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie nach Wahl der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ab Werk oder frei Lkw verladen. Dabei gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten gültigen Listenpreise der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH abzüglich der vereinbarten Rabatte, sofern nicht ausdrücklich für einen bestimmten Vertrag schriftlich Festpreise vereinbart worden sind. Bei Auftraggebern mit individuellen Preisvereinbarungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen auftragsgeberspezifischen Preise.
6.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen. Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit der Wertstellung des Tages, an dem die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH über den Betrag verfügen kann. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder Formen bei der Verwaltung von Schecks und Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest, haftet die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nicht.
6.3 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
6.4 Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH behält sich vor, eingehende Zahlungen zum Ausgleich der ältesten Verbindlichkeit zu verwenden.
6.5 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
6.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.

7. Lieferung, Lieferfristen, Leistungshindernisse der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH


7.1 Die von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH genannten Lieferfristen und Liefertermine sind circa-Angaben und als voraussichtliches Lieferdatum anzusehen, es sei denn, dass eine zeitlich bestimmte Lieferung von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ausdrücklich zugesichert wurde.
7.2 Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nicht zu vertreten sind (das sind insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, für die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nicht vorhersehbarer Verzug oder Ausfall von Unterlieferanten, Brand, Betriebsstörungen sonstiger Art und Hindernisse höherer Gewalt), so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, wobei jedoch jeder Vertragsteil nach Ablauf von drei Wochen schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten kann. Wird die Lieferung aus diesen Gründen für die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH wirtschaftlich unmöglich, so wird die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH aus dem Auftrag frei.
7.3 Unter den in Ziff. 7.2 genannten, von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nicht zu vertretenden Umständen sind Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder Unmöglichkeit ausgeschlossen.
7.4 Gerät die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH mit ihrer Lieferung aus von ihr zu vertretenden Gründen länger als vier Wochen in Verzug oder wird ihr die Leistung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich, so kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Das Erfordernis einer Fristsetzung entfällt jedoch, wenn die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH die Leistung ernsthaft oder endgültig verweigert oder die Leistung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Zum Recht des Auftraggebers, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Unmöglichkeit zu verlangen, siehe Ziff. 14 und 15.
7.5 Ist eine Versendung der Ware durch die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung bzw. eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme oder verzögert sich der Versand aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Fahrzeuge der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH durchgeführt wird.
7.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

8. Verpackung


Das Verpackungsmaterial wird von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Ware wird auf Einwegpaletten bzw. Euro-Paletten angeliefert. Der Auftraggeber verpflichtet sich Europaletten zu tauschen oder den Gegenwert der Paletten auszugleichen.

9. Folgen fehlender Kreditwürdigkeit


9.1 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder sonstigen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, welche dessen Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, bei Wechselprotest oder Nichteinhaltung einer Rate bei Vereinbarung einer Ratenzahlung werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in der durch Inanspruchnahme von Bankkredit oder Verlust von Anlagezinsen entstandenen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen und ausstehende Lieferungen auch aus anderen Vertragsabschlüssen nur gegen Vorauszahlung der Sicherheitsleistung auszuführen.
9.2 Nach Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen ist die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH unter den Voraussetzungen der Ziff. 9.1 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.3 Zu den Auswirkungen auf den Eigentumsvorbehalt siehe Ziff. 10.

10. Eigentumsvorbehalt


10.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes bzw. in der Höhe der Restforderung bereits jetzt an die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH abgetreten.
10.4 Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: .Verarbeitung. und im Hinblick auf den Liefergegenstand: .verarbeitet.) erfolgt für die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH gehörenden Gegenständen steht der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH und der Auftraggeber darüber einig, das der Auftraggeber der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
10.5 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
10.6 Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ab.
10.7 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der unter dieser Ziff. 10 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH weiterleiten. Erfolgt die Weiterveräußerung in bar, so hat der Auftraggeber den daraus erzielten Erlös gesondert aufzubewahren und entsprechend unverzüglich an die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH abzuführen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen und dem Auftraggeber die Weiterveräußerung der unter dem Eigentumsvorbehalt der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH gelieferten Ware zu untersagen. Außerdem kann die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Kunden verlangen.
10.8 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
10.9 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten für die Informationsweitergabe hat in diesem Fall der Auftraggeber zu tragen.
10.10 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH auf Wunsch des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.11 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11. Zwischenhändlerhaftung bei Mängeln der Kaufsache


Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

12. Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln und Mängelrüge (ohne Schadensersatz und Rücktritt)


12.1 Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH übernimmt die Gewährleistung für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, jedoch nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte. Als Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, gilt nur, was von der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ausdrücklich und schriftlich so erklärt wurde.
12.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind solche Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), die ihre Ursache in der Natur der verwendeten Materialien (insbesondere des Holzes) haben oder technisch bedingt sind.
12.3 Mängelansprüche bestehen ferner in Bezug auf Menge und Stückzahl nicht bei Mehrlieferungen bis zu 5 % und Minderlieferungen bis zu 10 %.
12.4 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
12.5 Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
12.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12.7 Bei Anlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen sofort, also unverzüglich nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware, spätestens eine Woche nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Erklärung bei der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH maßgeblich.
12.8 Für die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH auf Schadensersatz gelten die Regelungen der Ziff. 13-19.

13. Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH auf Schadensersatz (ohne Verzug/Unmöglichkeit)


13.1 Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 der Ziff. 13.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
13.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
13.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 13.1 und 13.2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 14, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 15.
13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH wegen Verzögerung der Leistung


Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung genannten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 25 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 125 % des Wertes der Lieferungen und Leistungen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

15. Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH bei Unmöglichkeit


Die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 125 % des Wertes der Lieferungen und Leistungen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

16. Rücktrittsrecht / Verhältnis zum Schadensersatz


Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

17. Verjährung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen bei Kaufverträgen über neue Sachen


17.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährung von drei Jahren.
17.2 Die Verjährungsfristen nach 17.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatz-ansprüche jeder Art gegen die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von 17.1 Satz 1.
17.3 Die Verjährungsfristen nach 17.1 oder 17.2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in 17.1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen, Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach dieser Ziffer 17.3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
17.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
17.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
17.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

18. Pauschalierter Schadensersatz, Lagergeld und erhöhter Verzugszins


18.1 Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH verzögert, kann die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5,0% berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
18.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

19. Begrenzung der Rückgriffshaftung nach §§ 478 ff. BGB


Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

20. Aufrechnungsverbot


Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

21. Eigentums- und Urheberrechte


An Abbildungen, Skizzen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Berechnungen behält sich die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH weder genutzt noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten für die Rückführung hat der Auftraggeber zu übernehmen.

22. Datenschutz


Dem Kunden ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die Cesis Vertriebsgesellschaft mbH alle vom Auftraggeber erhaltenen Daten gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes EDV-technisch gespeichert und verwendet werden; eine gesonderte Mitteilung über die gespeicherten Daten ergeht nicht. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

23. Gerichtsstand


Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Cesis Vertriebsgesellschaft mbH in Papenburg.

24. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne in den obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen nach deutschem Recht ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Regelung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so gilt stattdessen das gesetzlich zulässige Maß.

Papenburg, im Mai 2007

Cesis Vertriebsgesellschaft mbH, Drosselweg 9, 26871 Papenburg

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